Darf ein Arzt neben seiner Praxis ein Unternehmen besitzen?
Ja. In Deutschland, Österreich und der Schweiz verbietet kein Gesetz einem Arzt, Inhaber oder Gesellschafter eines Unternehmens zu sein. Das gilt für niedergelassene wie für angestellte Ärzte. Die Regeln setzen an anderer Stelle an: Das Unternehmen darf nicht mit Ihrer ärztlichen Tätigkeit verknüpft sein, und wer angestellt oder verbeamtet ist, zeigt die Nebentätigkeit seinem Arbeitgeber an. Für Kassenärzte kommt hinzu, dass die Sprechstunden nicht leiden dürfen. Jede dieser Regeln steht unten im Wortlaut, mit Paragraf und Link zur amtlichen Fassung.
Was die Berufsordnung verbietet und was sie erlaubt
In Deutschland gilt die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer. Die Kammern übernehmen dabei die (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer, kurz MBO-Ä, zuletzt geändert vom 130. Deutschen Ärztetag am 13.05.2026. Die Zitate unten stammen aus dieser Fassung. Verbindlich ist der Text Ihrer Kammer, in den hier zitierten Punkten stimmt er in der Regel mit dem Muster überein.
Den Grundsatz regelt § 3 Abs. 1:
„Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist.“
Die Vorschrift setzt voraus, dass es neben dem Arztberuf andere Tätigkeiten gibt. Untersagt sind nur solche, die der ärztlichen Ethik widersprechen. Ein Unternehmen, das für lizenzierte Ärzte Marke, Technik und Abrechnung übernimmt, gehört nicht dazu.
Die Grenze zur Praxis zieht § 3 Abs. 2:
„Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.“
Der Kern steckt in den Worten „im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit“. Ein Verkauf über die eigene Praxis ist verboten, ein davon getrenntes Unternehmen nicht. Für Werbung gilt dieselbe Linie:
„Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.“
Die dritte Grenze betrifft Geld für Patienten:
„Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.“
Der Bundesgerichtshof zählt auch Gewinne aus einer Beteiligung zu diesen Vorteilen, wenn sie von den eigenen Verweisungen des Arztes abhängen (BGH, Urteil vom 13.01.2011, I ZR 111/08, so zitiert in den Hinweisen der Bundesärztekammer zu Kooperationen). Eine Beteiligung bleibt also erlaubt, solange Sie keine eigenen Patienten dorthin schicken. Strafrechtlich sichert das § 299a StGB ab, ausdrücklich auch für den Wettbewerb im Ausland:
„Wer als Angehöriger eines Heilberufs (...) im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er (...) bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Eine Meldung Ihres Unternehmens an die Kammer verlangt die MBO-Ä nicht. Ihre Anzeigepflichten betreffen die Praxis, angestellte Ärzte und berufliche Kooperationen (§§ 17 bis 19 MBO-Ä). Ob Ihre Kammer darüber hinaus etwas verlangt, steht in deren Melde- und Berufsordnung.
Angestellt oder verbeamtet: Nebentätigkeit vorher anzeigen
Als angestellter Arzt brauchen Sie in der Regel keine Erlaubnis, aber eine rechtzeitige schriftliche Anzeige. So steht es zum Beispiel im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder:
„Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.“
Die Tarifverträge für Ärzte an kommunalen Kliniken enthalten nach unserer Kenntnis dieselbe Anzeigepflicht, auch Arbeitsverträge können sie regeln. Es kommt deshalb auf Ihren eigenen Vertrag an. Ein Unternehmen, das ausschließlich Patienten in den USA betreut, berührt weder Ihre Arbeitszeit in der Klinik noch das Geschäft Ihres Arbeitgebers.
Für Beamte, auch an Universitätskliniken, gilt:
„Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“
Die Einzelheiten regelt das Beamtengesetz Ihres Bundeslandes. Zeigen Sie die Beteiligung vor dem Start schriftlich an, dann ist dieser Punkt erledigt.
Kassenzulassung: Ihre Sprechstunden bleiben
Als Vertragsarzt schulden Sie Ihren Patienten Zeit, nicht den Verzicht auf andere Tätigkeiten. Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte legt das Maß fest:
„Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen.“
Eine andere Tätigkeit wird erst zum Problem, wenn diese Zeit darunter leidet:
„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.“
Bei einem halben oder dreiviertel Versorgungsauftrag gelten die Stunden anteilig (§ 19a Abs. 2 Ärzte-ZV). Ein Unternehmen, dessen Betrieb andere für Sie führen, kostet Sie keine Sprechstunde. § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV betrifft nur andere ärztliche Tätigkeiten, und als Gesellschafter eines Unternehmens, das selbst nicht behandelt, üben Sie keine aus.
Österreich: Ärztegesetz und Angestelltengesetz
Das Ärztegesetz 1998 enthält kein Verbot unternehmerischer Tätigkeit neben dem Arztberuf. Es regelt die Ausübung des ärztlichen Berufs und setzt bei Information und Zuweisungen Grenzen:
„Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.“
Nach § 53 Abs. 3 gilt das Verbot auch für „sonstige physische und juristische Personen“, also auch für eine Gesellschaft. Melden müssen Sie der Ärztekammer nach § 29 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG „die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit“. Eine Beteiligung an einem Unternehmen, in dem Sie nicht behandeln, ist keine ärztliche Nebentätigkeit.
Wichtig ist eine Besonderheit: Das Disziplinarrecht gilt ausdrücklich auch für Verhalten außerhalb Österreichs.
„Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland 1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen (...)“
Ein Unternehmen im Ausland muss deshalb das dortige Recht sauber einhalten. Für angestellte Ärzte in privaten Krankenanstalten gilt außerdem:
„Unbeschadet des § 2i AVRAG dürfen die im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“
Holen Sie die Bewilligung schriftlich ein, bevor Ihr Unternehmen startet. Bundesbedienstete melden jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung „unverzüglich“ ihrer Dienstbehörde (§ 56 Abs. 3 BDG 1979), Landes- und Gemeindespitäler haben eigenes Dienstrecht.
Schweiz: Medizinalberufegesetz und Arbeitsvertrag
Das Medizinalberufegesetz knüpft seine Bewilligung an die Ausübung des Berufs:
„Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.“
Ein Unternehmen, in dem Sie nicht behandeln, fällt nicht darunter. Für Ihre ärztliche Tätigkeit in der Schweiz bleiben die Berufspflichten aus Art. 40 MedBG. Zwei davon berühren ein Unternehmen: Ärzte machen „nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist“ (lit. d), und sie „handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen“ (lit. e).
Als Angestellter gilt die Treuepflicht aus dem Obligationenrecht:
„Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.“
Ein Unternehmen im US-Markt konkurriert kein Schweizer Spital. An öffentlichen Spitälern gilt zusätzlich das Personalrecht des Kantons, das Nebenbeschäftigungen eigens regeln kann. Mitglieder der FMH beachten außerdem deren Standesordnung.
Ein Unternehmen in den USA, in dem Sie nicht behandeln
In den USA trennt die Telehealth-Branche das Geschäft von der Medizin. Ihre Gesellschaft ist die Managementgesellschaft: Sie besitzt Marke, Online-Klinik und Kundenbeziehung und führt Technik, Marketing und Abrechnung. Behandlung und Verordnung liegen bei einer Ärztegesellschaft lizenzierter US-Ärzte. Wie das genau aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber zu Managementgesellschaft und Ärztegesellschaft.
Selbst behandeln dürften Sie US-Patienten mit einer deutschen, österreichischen oder Schweizer Zulassung nicht. In Florida ist das eine Straftat:
„The practice of medicine or an attempt to practice medicine without a license to practice in Florida.“
In diesem Modell müssen Sie es auch nicht. Für die Regeln in Europa heißt das: Ihr Unternehmen betreut Patienten in den USA, Ihre Patienten zu Hause bleiben davon unberührt. Damit ist die Trennung, die Berufsordnung und Strafrecht verlangen, schon im Aufbau angelegt.
So bleiben Praxis und Unternehmen sauber getrennt
Vier Regeln decken alle drei Länder ab:
- Kein Hinweis auf Ihr Unternehmen in Praxis, Klinik, auf der Praxiswebsite oder im Patientengespräch
- Keine eigenen Patienten in Ihr Unternehmen lenken und kein Geld für Zuweisungen oder Verordnungen
- Kein Auftritt als behandelnder Arzt in Ihrem Unternehmen, Ihren Titel nennen Sie sachlich als Gründer oder Inhaber (§ 3 Abs. 1 Satz 2 MBO-Ä untersagt, den Namen mit der Berufsbezeichnung „in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben“)
- Angestellt oder verbeamtet: Nebentätigkeit vor dem Start schriftlich anzeigen oder genehmigen lassen
Verbergen müssen Sie nichts. Wer offen anzeigt und sauber trennt, steht rechtlich sicher.
Quellen
Alle Gesetzestexte in der amtlichen Fassung, abgerufen am 20.10.2026.
- Deutschland: (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä, Fassung vom 13.05.2026, §§ 3, 17 bis 19, 27, 31; Bundesärztekammer, Hinweise zu Kooperationen mit BGH, Urteil vom 13.01.2011, I ZR 111/08; § 299a StGB; § 19a Ärzte-ZV; § 20 Ärzte-ZV; § 40 Beamtenstatusgesetz; § 3 TV-L
- Österreich: Ärztegesetz 1998, §§ 29, 53, 136; Angestelltengesetz, § 7; Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 56
- Schweiz: Medizinalberufegesetz, Art. 34, 40; Obligationenrecht, Art. 321a
- USA: Florida Statutes 2025, § 458.327
Ihr Unternehmen, sauber getrennt von Ihrer Praxis
Wir bauen Ihre US-Gesellschaft und Ihre Online-Klinik so auf, dass Behandlung und Verordnung vollständig beim lizenzierten Ärztenetzwerk liegen und Ihre Praxis unberührt bleibt. Im Erstgespräch gehen wir Ihre Situation durch, ob niedergelassen, angestellt oder verbeamtet.
